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AGB

Allgemeine Geschäfts­bedin­gungen

I. Hinweis gem. § 36 VSBG

Die Firma AS-Distribution GmbH ist weder bereit noch gesetzlich verpflichtet, an einem Streitbeile­gungs­verfahren vor einer Verbraucher­schlichtungs­stelle teilzu­nehmen.

II. Hier finden Sie den Link zu der OS Plattform (Europäische Streit­beilegungs­platt­form):

http://ec.europa.eu/consumers/odr/

III. Allgemeine Geschäfts- und Verkaufs­bedin­gungen der Firma AS-Distribution GmbH, Hillen­brand­straße 10, 73079 Süßen, Deutsch­land, Handels­register: Amts­gericht Ulm, Register­nummer: HRB 724377

§ 1 Allgemeines
(1) Für alle Lieferungen und sonstigen Leistungen gelten ausschließ­lich die nachste­henden Verkaufs- und Liefer­bedin­gungen; sie gelten nur, wenn der Käufer ein Unter­nehmer (§ 14 BGB), ein juristische Person des öffent­lichen Rechts oder ein öffentlich-recht­liches Sonder­vermögen ist. Sie gelten auch für alle zukünf­tigen Geschäfte mit dem Käufer, insbe­sondere im Rahmen eines Fach­händler­ver­trages.
(2) Abwei­chende, entgegen­stehende oder ergänzende Allge­meine Geschäfts­bedin­gungen des Käufers werden nur dann und insoweit Vertrags­bestandteil, als der Verkäufer ihrer Geltung ausdrück­lich zugestimmt hat. Diese Zustimmungs­erfordernis gilt in jedem Fall, beispiels­weise auch dann, wenn der Verkäufer die Lieferung an den Käufer in Kenntnis von dessen AGB vorbe­haltlos vornimmt.
(3) Im Einzelfall getroffene, indivi­duelle Verein­barungen mit dem Käufer (einschließlich Neben­abreden, Ergänzungen und Änderungen), insbe­sondere der Inhalt des Fach­händler­ver­trages, haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Diese AGB ergänzen die indivi­duellen Verein­barungen, soweit dort keine ausdrück­lichen Rege­lungen getroffen sind.
(4) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Bestim­mungen haben nur klarstel­lende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klar­stellung gelten diese, soweit sie in diesen AGB nicht abge­ändert oder ausdrück­lich ausge­schlossen werden.

§ 2 Vertrags­schluss
(1) Vertrags­angebote des Verkäufers sind frei­bleibend und unver­bindlich. Dies gilt auch, wenn dem Käufer Kataloge, technische Dokumen­tationen oder sonstige Produkt­beschrei­bungen oder Unter­lagen – auch in elektro­nischer Form – überreicht worden sind. An derlei Unter­lagen behält sich der Verkäufer die Eigentums- und Urheber­rechte vor.
(2) Die Bestellung der Ware durch den Käufer gilt als verbind­liches Vertrags­angebot, das vom Verkäufer durch Auftrags­bestäti­gung oder durch Auslie­ferung der Ware an den Käufer ange­nommen werden kann.

§ 3 Preise, Zahlungs­bedin­gungen, Zahlungs­verzug
(1) Die Preise gelten, sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, ab Werk zzgl. gesetzlicher Mehr­wert­steuer sowie der Kosten für Verpackung und sonstiger Versand- und Transport­kosten. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Käufer. Skonto­abzug bedarf der beson­deren schrift­lichen Verein­barung.
(2) Liegen zwischen Vertrags­schluss und Auslie­ferung mehr als 4 Monate, ohne dass eine Liefer­ver­zögerung des Verkäufers von diesem zu vertreten ist, kann der Verkäufer den Preis unter Berück­sichti­gung einge­tretener Material-, Lohn- und sonstiger Neben­kosten, die vom Verkäufer zu tragen sind, ange­messen erhöhen. Erhöht sich der Kauf­preis um mehr als 40 %, ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurück­zutreten.
(3) Berück­sichtigt der Verkäufer Änderungs­wünsche des Käufers, so trägt der Käufer die hierdurch entste­henden Mehr­kosten.
(4) Der Kauf­preis ist fällig und zu zahlen mit Zugang der Rechnung nach Erbrin­gung der Gegen­leistung. Erfüllungs­ort für die Kauf­preis­zahlung ist eben­falls der Sitz des Verkäufers.
(5) Mit Ablauf der Zahlungs­frist gerät der Käufer 14 Tage nach dem Fällig­keits­tag in Verzug. Während des Verzugs ist der Kauf­preis zum jeweils geltenden Verzugs­zinssatz zu verzinsen; das sind derzeit 9 Prozent­punkte über dem jeweiligen Basis­zinssatz. Der Verkäufer behält sich die Geltend­machung eines weiter­gehen­den Verzugs­scha­dens gegen Nach­weis vor.

§ 4 Aufrech­nung, Zurück­haltung
Aufrech­nung und Zurück­haltung seitens des Käufers sind ausge­schlossen, es sei denn, dass die Aufrech­nungs­forderung unbe­stritten oder rechts­kräftig fest­gestellt ist. Bei Mängeln der Liefe­rung bleiben die Gegen­rechte des Käufers insbe­sondere nach § 8 dieser AGB unberührt.

§ 5 Liefer­frist, Liefer­verzug
(1) Die Angabe eines Liefer­zeit­punk­tes erfolgt nach bestem Ermessen bei Annahme der Bestellung.
(2) Die Lieferfrist verlängert sich ange­messen, wenn der Käufer seiner­seits erforder­liche oder vereinbarte Mitwir­kungs­hand­lungen verzögert oder unterlässt. Auch vom Käufer veran­lasste Ände­rungen der gelie­ferten Waren führen zu einer ange­messenen Verlän­gerung der Lieferfrist.
(3) Hält der Verkäufer aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, verbindliche Liefer­fristen nicht ein, wird er den Käufer hierüber unver­züglich infor­mieren und gleich­zeitig die voraus­sichtliche neue Liefer­frist mit­teilen. Ist die Leis­tung auch inner­halb der neuen Liefer­frist nicht verfügbar, ist der Verkäufer berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurück­zutreten; eine bereits erbrachte Gegen­leistung des Käufers ist umge­hend zu erstatten. Als Fall der Nicht­ver­füg­barkeit der Leistung gilt insbe­sondere die nicht recht­zeitige Selbst­belie­ferung durch Zulieferer, wenn weder den Verkäufer noch den Zulie­ferer ein Verschul­den trifft oder der Verkäufer im Einzelfall zur Beschaf­fung nicht ver­pflichtet ist.
(4) Der Eintritt des Liefer­ver­zugs bestimmt sich nach den gesetz­lichen Vorschriften. In jedem Fall ist eine Mahnung des Käufers erforderlich. Gerät der Verkäufer in Liefer­ver­zug, so kann der Käufer eine Verzugs­schaden­pau­schale verlangen, dies für jede vollen­dete Kalen­der­woche in Höhe von 0,5 % des Netto­preises, insge­samt jedoch höchstens 5 % des Liefer­werts der verspätet gelieferten Ware. Dem Verkäufer bleibt der Nachweis vorbe­halten, dass dem Käufer entweder gar kein oder ein geringerer Schaden als die Pauschale entstanden ist.
(5) Die Rechte des Käufers nach § 9 dieser AGB und die gesetz­lichen Rechte des Verkäufers, insbe­sondere bei einem Ausschluss der Leistungs­pflicht, v.a. bei Unmög­lichkeit oder Unzumut­barkeit Leistung bleiben unberührt.

§ 6 Lieferung, Gefahr­über­gang, Abnahme, Annahme­verzug
(1) Die Liefe­rung erfolgt ab Lager des Verkäufers, wo auch der Erfüllung­sort ist. Auf Verlangen und Kosten des Käufers wird die Ware an einen anderen Bestim­mungs­ort versandt. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist der Verkäufer berechtigt, die Art der Versen­dung, insbe­sondere Transport­unter­nehmen, Versand­weg, Verpackung selbst zu bestimmen.
(2) Der Verkäufer ist in zumut­barem Umfang zu Teillie­ferungen berechtigt.
(3) Die Gefahr des zufälligen Unter­gangs und der zufälligen Verschlech­terung der Ware geht spätes­tens mit Über­gabe an den Käufer über. Beim Versen­dungs­kauf geht die Gefahr des zufälligen Unter­gangs und der zufälligen Verschlech­terung der Ware sowie die Verzö­gerungs­gefahr bereits mit Auslie­ferung der Ware an den Spediteur, den Fracht­führer oder sonstigen Versender über. Ist eine Abnahme vereinbart, ist diese für den Gefahr­über­gang der maßgeb­liche Zeit­punkt. Auch im Übrigen gelten für eine verein­barte Abnahme die gesetz­lichen Vorschrif­ten für das Werk­vertrags­recht entspre­chend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Käufer im Annahme­verzug ist.
(4) Kommt der Käufer in Annahme­verzug, unter­lässt er eine Mitwir­kungs­handlung oder verzögert sich die Liefe­rung aus anderen, vom Käufer zu vertre­tenen Gründen, ist der Verkäufer berechtigt, den hieraus resul­tieren­den Schaden einschließ­lich Mehrauf­wen­dungen (z.B. Lager­kosten) ersetzt zu verlangen. Darüber hinaus stehen dem Verkäufer die weiteren gesetzlichen Ansprüche zu.

§ 7 Reparaturarbeiten
(1) Kosten­voran­schläge für Reparatur­arbeiten sind nur dann verbind­lich, wenn sie von uns schriftlich abge­geben und als verbind­lich bezeich­net worden sind. Der überprüfte Gegen­stand braucht nicht in den Ursprungs­zustand versetzt zu werden, wenn dies tech­nisch oder wirtschaft­lich nicht vertret­bar ist.
(2) Wird ein Repara­tur­auftrag ohne eindeutige Fehler­angabe erteilt, so können wir unter Berück­sichti­gung des Verkehrs­wertes und der Betriebs­sicher­heit des Repara­turge­gen­standes alle Repara­turen durch­führen, die wir für erforder­lich halten.
(3) Trat der bean­standete Fehler bei der Über­prüfung nicht auf, war der Auftrag­geber zum vereinbarten Zeit­punkt nicht anwe­send oder wurde der Auftrag während der Ausführung zurück­gezogen, so werden dem Auftrag­geber die entstan­denen Kosten in Rech­nung gestellt.
(4) Die Durch­führung der Arbeiten wird nach spezifi­zierter Aufglie­derung und nach den im Betrieb ermit­telten Arbeits­werten abge­rechnet. Bean­stan­dungen von Rech­nungen müssen schrift­lich und spätes­tens innerhalb einer Woche nach Aushän­digung der repa­rierten Ware erfolgen.

§ 8 Eigen­tums­vorbehalt
(1) Der Verkäufer behält sich das Eigentum an den gekauften und gelieferten Waren bis zur vollstän­digen Bezah­lung aller gegen­wärtigen und künftigen Forde­rungen aus dem Kauf­vertrag und einer laufen­den Geschäfts­beziehung vor.
(2) Der Käufer ist nicht befugt, die unter Eigentums­vorbehalt stehenden Waren an Dritte zu verpfänden oder zur Sicher­heit zu übereig­nen, ist jedoch zur weiteren Veräuße­rung der Vorbe­halts­ware im geord­neten Geschäfts­gang berechtigt. Die hieraus gegenüber seinen Geschäfts­partnern entste­henden Forde­rungen tritt der Käufer hiermit bereits jetzt an den Verkäufer ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an.
(3) Bei vertrags­widrigem Verhalten des Käufers, insbe­sondere bei Nicht­zahlung des fälligen Kauf­preises, ist der Verkäufer berech­tigt nach den gesetz­lichen Vorschrif­ten vom Vertrag zurück­zutreten und die Ware auf Grund des Eigentums­vor­behalts und des Rück­tritts zurück­zuver­langen. Zahlt der Käufer den Kauf­preis nicht, darf der Verkäufer diese Rechte nur geltend machen, wenn er dem Käufer zuvor erfolg­los eine ange­mes­sene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristset­zung nach den gesetz­lichen Vorschrif­ten entbehr­lich ist.
(4) Der Eigen­tums­vorbe­halt erstreckt sich auf die durch Verar­beitung, Vermi­schung oder Verbin­dung der Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert. Bleibt bei der Verarbei­tung, Vermi­schung oder Verbin­dung mit Waren Dritter deren Eigen­tum bestehen, so erwirbt der Verkäufer Miteigen­tum im Verhält­nis der Rechnungs­werte der verar­beiteten, vermisch­ten oder verbun­denen Waren. Im Übrigen gilt für das entste­hende Erzeug­nis das Gleiche wie für die unter Eigentums­vor­behalt gelie­ferte Ware.
(5) Der Käufer wird bei Weiter­veräußerung zur Einzie­hung der Forde­rung ermäch­tigt, unsere Befugnis, die abgetre­tene Forde­rung einzu­ziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir können jederzeit verlangen, dass der Käufer Auskunft über die abge­tretene Forderung, den Namen und die Anschrift des Schuldners erteilt und alle sonst erforder­lichen Infor­mationen und Unterlagen zur Geltend­machung der abge­tretenen Forde­rung herausgibt und den Schuldners die Abtretung mitteilt. Der Käufer hat über die im Voraus abgetretenen Forderungen und deren Erlöse gesondert Buch zu führen.

§ 9 Mängel­ansprüche
(1) Die Mängel­ansprüche des Käufers setzen voraus, dass er seinen gesetz­lichen Untersu­chungs- und Rüge­pflichten (§ 377 HGB) nachge­kommen ist. Zeigt sich bei der Unter­suchung oder später ein Mangel, so hat der Verkäufer dies dem Käufer gegenüber unver­züglich schriftlich anzu­zeigen. Unver­züglich ist eine Anzeige, wenn sie inner­halb von zwei Wochen erfolgt, wobei zur Frist­wahrung die recht­zeitige Absendung der Anzeige genügt. Unab­hängig von dieser Unter­suchungs- und Rüge­pflicht hat der Käufer offen­sicht­liche Mängel inner­halb von zwei Wochen ab Lieferung schrift­lich anzu­zeigen; auch hier genügt zur Frist­wahrung die recht­zeitige Absen­dung der Anzeige. Versäumt der Käufer die ordnungs­gemäße Unter­suchung und / oder Mängel­anzeige, ist die Haftung des Ver­käufers für den nicht ange­zeigten Mangel ausge­schlossen.
(2) Ist die gelie­ferte Sache mangel­haft, kann der Käufer Nacher­füllung in Form der Nach­besserung oder der Ersatz­lieferung verlangen. Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacher­füllung gemäß § 439 Abs.3 BGB verweigern. Bleibt die Entschei­dung des Käufers zur Form der Nacher­füllung aus, geht mit Ablauf einer 14-tägigen Frist das Wahl­recht auf den Verkäufer über. Der Verkäufer kann die geschul­dete Nach­erfül­lung davon abhän­gig machen, dass der Käufer den fälligen Kauf­preis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhält­nis angemes­senen Teil des Kauf­preises zurück­zu­behalten.
(3) Der Käufer hat dem Verkäufer die zur geschul­deten Nacher­füllung erfor­derliche Zeit und Gelegen­heit zu geben, insbe­sondere die bean­standete Ware zu Prüfungsz­wecken zu über­geben. Im Fall der Ersatz­lieferung hat der Käufer dem Verkäufer die mangel­hafte Sache nach den gesetz­lichen Vorschriften zurück­zugeben. Die Nacher­füllung bein­haltet weder den Ausbau der mangel­haften Sache noch den erneuten Einbau, wenn der Verkäufer ursprüng­lich nicht zum Einbau verpflich­tet war.
(4) Der Verkäufer trägt die zum Zweck der Prüfung und Nacher­füllung erforder­lichen Aufwen­dungen, insbe­sondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Material­kosten, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kauf­sache nach einen anderem als dem Erfüllungs­ort verbracht wurde und soweit sich das Mangel­beseitigungs­verlangen nicht als unbe­rechtigt herausstellt. In diesem Fall sind die Kosten vom Käufer zu ersetzen.
(5) Nur in drin­genden Fällen, etwa bei Gefährdung der Betriebs­sicherheit oder zur Abwehr unver­hältnis­mäßiger Schäden, hat der Käufer das Recht, den Mangel selbst zu besei­tigen und von dem Verkäufer Ersatz der hierzu objektiv erforder­lichen Aufwen­dungen zu verlangen. Von einer derar­tigen Selbst­vor­nahme hat der Käufer den Verkäufer unver­züglich, möglichst vorher zu infor­mieren. Ein Recht zur Selbst­vor­nahme besteht nicht, wenn der Verkäufer nach den gesetz­lichen Bestim­mungen berechtigt wäre, eine entspre­chende Nacher­füllung zu ver­weigern.
(6) Bei Fehlschla­gen der Nacher­füllung oder dem erfolg­losen Ablauf einer für die Nacher­füllung vom Käufer zu setzenden ange­messenen Frist oder wenn die Frist­setzung nach den gesetz­lichen Vor­schriften ent­behrlich ist, kann der Käufer nach seiner Wahl den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurück­treten. Das Rück­tritts­recht ist bei einem nur unerheb­lichen Mangel ausge­schlossen.
(7) Weiter­gehende Ansprüche des Käufers, soweit diese nicht aus einer Garantie­übernahme resul­tieren, bestehen nur, wenn sie sich aus diesen AGB ergeben und sind im Übrigen ausge­schlossen.
(8) Die Mängel­ansprüche verjäh­ren, soweit zulässig, in einem Jahr seit Liefe­rung der Kauf­sache, ansonsten in der gesetzlich vorgese­henen Verjährungs­frist. Ist eine Abnahme verein­bart, beginnt die Verjäh­rung mit der Abnahme.

§ 10 Sonstige Haftung(sbe­schränkungen)
(1) Die Haftung des Verkäufers auf Schadens­ersatz beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahr­lässigkeit. Bei einfacher Fahr­lässigkeit haftet der Verkäufer nur für Schäden aus der Verlet­zung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertrags­pflicht. Wesent­lich ist eine Pflicht, wenn deren Erfüllung die Durch­führung des Vertrages über­haupt erst ermöglicht und auf deren Ein­haltung der Vertrags­partner regel­mäßig vertraut und vertrauen darf. In diesem Fall beschränkt sich die Haftung auf den Ersatz des vorherseh­baren, typischer­weise eintre­tenden Schadens.
(2) Die sich aus Abs.1 ergebenden Haftungs­beschrän­kungen gelten nicht, sofern der Verkäufer einen Mangel arglistig verschwie­gen hat oder eine Garantie für die Beschaf­fenheit der Ware über­nommen hat. Das gilt auch für die Ansprüche des Käufers nach dem Produkt­haftungs­gesetz.
(3) Wegen einer Pflicht­verletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurück­treten oder kündigen, wenn der Verkäufer diese zu vertreten hat.

§ 11 Rechtswahl, Gerichtsstand, Salvatorische Klausel
(1) Einbe­zie­hung und Ausle­gung dieser Verkaufs- und Liefer­bedin­gungen regeln sich ebenso wie Abschluss und Ausle­gung der Rechtsge­schäfte mit dem Käufer selbst ausschließ­lich nach dem Recht der Bundes­republik Deutsch­land. Die Anwen­dung des inter­natio­nalen Einheits­rechts, insbe­sondere des UN-Kauf­rechts ist ausge­schlossen.
(2) Gerichts­stand ist der für den Firmen­sitz des Verkäufers zuständige Gerichts­ort, soweit der Käufer Kaufmann ist. Der Verkäufer ist auch berechtigt vor einem Gericht zu klagen, welches für den Sitz oder eine Nieder­lassung des Käufers zuständig ist.
(3) Die Unwirk­sam­keit einzelner Bestim­mungen dieses Vertrags oder seiner Bestand­teile lässt die Wirksam­keit der übrigen Rege­lungen unberührt. Die Vertrags­partner sind im Rahmen des Zumut­baren nach Treu und Glauben verpflichtet, eine unwirk­same Bestim­mung durch eine ihrem wirtschaft­lichen Erfolg gleichkom­mende wirksame Regelung zu ersetzen, sofern dadurch keine wesentliche Änderung des Vertragsi­nhaltes herbei­geführt wird; das Gleiche gilt, falls ein regelungs­bedürftiger Sach­verhalt nicht ausdrück­lich geregelt ist.

Stand der Verkaufs- und Liefer­bedin­gungen: 01.05.2019
AS-Distribution GmbH, Hillen­brand­straße 10, 73079 Süßen, Deutsch­land

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